Homeoffice soll ein wichtiger Baustein im Kampf gegen die Pandemie werden. ARBEITGEBER sollen Angebote machen.
Das Bundesarbeitsministerium spricht in seiner Erläuterung zur Verordnung von einer "Pflicht", Homeoffice anzubieten, "soweit dies nach den betrieblichen Gegebenheiten möglich ist".
"Springender Punkt wird sein, wann diese zwingenden betriebsbedingten Gründe gegeben sind", sagt Magdalena Wagner, Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei Manske und Partner. Einfach behaupten, es sei betrieblich nicht möglich, der Tätigkeit zuhause nachzugehen, könne der Arbeitgeber nicht. "Der Arbeitgeber muss vielmehr eine nachvollziehbare, plausible Begründung liefern, weshalb er die Regelung aus der Verordnung nicht erfüllen kann, und seine Einwände dann auch beweisen können."
Weiter:
"Eine Tätigkeit im Homeoffice liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen festen Arbeitsplatz außerhalb des Betriebs einrichtet, und dieser von dort aus tätig wird. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, seine Arbeitsleistung außerhalb des Betriebs zu erbringen, ohne einen festen Arbeitsplatz zu Hause einzurichten, man also zum Beispiel auch im Café arbeiten könnte, handelt es sich um mobiles Arbeiten", erläutert Wagner.
Textauszug aus dem Artikel "Das Büro im Wohnzimmer" von Melanie Kunze, Nürnberger Nachrichten, 21. Januar 2021. Den vollständigen Text lesen Sie auf der Homepage der Nürnberger Nachrichten.