Ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin hat einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht gegen Weiterzahlung der Vergütung (Urlaubsentgelt). Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt 24 Werktage (vgl. § 3 BUrlG). Da das Gesetz unter Werktag alle Wochentage außer Sonntag versteht, beträgt der Urlaub bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage. Ein höherer Urlaubsanspruch kann sich aus Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben. Einen gesetzlichen Zusatzurlaub haben zudem Jugendliche (vgl. § 19 JArbSchG) und Schwerbehinderte (vgl. § 208 SGB IX). Urlaub ist vom Arbeitgeber zu gewähren, der allerdings bei der Festlegung der Lage die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat. Keinesfalls darf der Arbeitnehmer eigenmächtig „Urlaub nehmen“, ein solches Verhalten kann eine Kündigung rechtfertigen.
Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Wird der Urlaub nicht genommen, verfällt er grundsätzlich mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Unter bestimmten Voraussetzungen ist er bis zum 31. März des Folgejahres oder (soweit tarifvertraglich vereinbart) bis zu einem späteren Zeitpunkt übertragbar. Unter Beachtung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie kann Urlaub in der Regel allerdings nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Diese Initiativlast trägt der Arbeitgeber.
Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Gleiches gilt regelmäßig für Ansprüche auf übergesetzlichen Mehrurlaub aus Arbeits- oder Tarifvertrag, soweit keine anderweitige Regelung getroffen wurde.
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er vom Arbeitgeber finanziell abzugelten (vgl. § 7 IV BUrlG). Wenn Ausschlussfristen für das Arbeitsverhältnis gelten, muss der Anspruch auf Urlaubsabgeltung gegenüber dem Arbeitgeber vor Ablauf der Ausschlussfrist geltend gemacht und ggf. auch eingeklagt werden. Andernfalls kann der Zahlungsanspruch allein deshalb verfallen.