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Arbeitsrecht von A-Z

Urlaub

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht gegen Weiterzahlung der Vergütung (Urlaubsentgelt). Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt 24 Werktage (vgl. § 3 BUrlG). Da das Gesetz unter Werktag alle Wochentage außer Sonntag versteht, beträgt der Urlaub bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage. Ein höherer Urlaubsanspruch kann sich aus Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben. Einen gesetzlichen Zusatzurlaub haben zudem Jugendliche (vgl. § 19 JArbSchG) und Schwerbehinderte (vgl. § 125 I SGB IX). Urlaub ist vom Arbeitgeber zu gewähren, der allerdings bei der Festlegung der Lage die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat. Keinesfalls darf der Arbeitnehmer eigenmächtig „Urlaub nehmen“, ein solches Verhalten kann eine Kündigung rechtfertigen.

Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen, unter bestimmten Voraussetzungen ist er bis 31. März des Folgejahres oder (soweit tarifvertraglich vereinbart) später übertragbar. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er vom Arbeitgeber abzugelten (vgl. § 7 IV BUrlG).

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