Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Fristablauf, ohne dass der Ausspruch einer Kündigung erforderlich ist. Durch befristete Arbeitsverträge können folglich Sonderkündigungsschutz z.B. wegen Schwerbehinderung, Schwangerschaft oder Betriebsratstätigkeit umgangen werden. Die gesetzlichen Grundlagen für die Befristung sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Man unterscheidet zwischen Zeit- und Zweckbefristungen. Bei der Zeitbefristung wird das Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Zeitdauer oder auf einen kalendermäßig bestimmbaren Zeitraum abgeschlossen, wogegen bei der Zweckbefristung die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht kalendermäßig bestimmbar ist, sondern von dem Eintritt eines zwischen den Parteien vereinbarten Ereignisses abhängig gemacht wird.
Die zeitliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne einen sachlichen Grund ist grundsätzlich für die Dauer von 2 Jahren möglich, für längere zeitliche Befristungen bedarf es dagegen eines Sachgrundes.