Durch einen Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer einverständlich aufgelöst. Ein Aufhebungsvertrag bedarf nach § 623 BGB zu seiner Wirksamkeit zwingend der Schriftform. Der Aufhebungsvertrag ist für den Arbeitgeber eine fast risikofreie Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu beenden, da er nur einverständlich wieder aufgehoben werden kann oder aber nur unter den engen Voraussetzungen der Anfechtungsmöglichkeiten des BGB wieder rückgängig gemacht werden kann. Für den Arbeitnehmer ist ein Aufhebungsvertrag sehr oft mit Risiken verbunden, z.B. im Hinblick auf die Sperrzeitverhängung durch die Bundesagentur für Arbeit oder die nicht mehr mögliche gerichtliche Überprüfung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ein Arbeitsgericht.
Aufhebungsverträge werden fast immer verbunden mit Abwicklungsverträgen. In Abwicklungsverträgen werden die noch offenen Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt (z. B. offene Gehalts- oder Prämienansprüche, Abfindungen, Zeugnisse).