AT-Angestellte sind Arbeitnehmer, die entweder aufgrund ihrer Tätigkeitsmerkmale oder aber aufgrund ihrer Bezahlung nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrages fallen. Die Abgrenzung, ob die persönlichen Voraussetzungen eines Tarifvertrages vorliegen oder ob tatsächlich ein außertarifliches Angestelltenverhältnis besteht, wird nach objektiven Gesichtspunkten ermittelt. Der Arbeitgeber ist also nicht berechtigt, einen Arbeitnehmer einseitig zum außertariflichen Angestellten zu "befördern". Der Begriff des außertariflichen Angestellten ist abzugrenzen vom leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Nicht jeder AT-Angestellter ist zugleich leitender Angestellter.