Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des Dienstvertrages gem. § 611 BGB. Er ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Durch Abschluss des Arbeitsvertrages wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber begründet. Die Hauptleistungspflichten stehen im Austauschverhältnis, das jedoch zum Schutz des Arbeitnehmers einige Durchbrechungen erfährt. Z. B. erhält der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. In den Fällen, in denen eine Beschäftigung aufgrund von Tatsachen unterbleibt, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, bleibt der Vergütungsanspruch ebenfalls unangetastet (Betriebsrisiko).