Sowohl für eine verhaltensbedingte außerordentliche als auch für eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung ist eine Abmahnung Voraussetzung zur Wirksamkeit. Die Abmahnung ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Da die Kündigung immer nur das letzte Mittel sein darf, muss der Arbeitgeber zunächst alle geeigneten milderen Mittel ergreifen, um auf eine Vertragsstörung zu reagieren.
Lediglich in absoluten Ausnahmefällen kann eine Abmahnung entbehrlich sein. Ist eine Abmahnung zu Unrecht ergangen, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Gegendarstellung zu verfassen, sich beim Betriebsrat zu beschweren oder die Entfernung der Abmahnung zu verlangen. Dieser Beseitigungsanspruch kann auch arbeitsgerichtlich durchgesetzt werden. Besondere Fristen, innerhalb derer dieser Beseitigungsanspruch geltend gemacht werden muss, sind nicht zu beachten, da der Anspruch auf Entfernung der Abmahnung gewissermaßen immer neu entsteht, solange sich die Abmahnung in der Personalakte befindet.