BAG, Urteil vom 24.06.2021, Az. 5 AZR 5/20 Eingeordnet unter Sonstiges.
Mit Urteil vom 24.06.2021, Az. 5 AZR 5/20, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) unlängst entschieden, dass § 1 Abs. 1 Mindestlohngesetz auch auf nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte anzuwenden ist und daher auch diese einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeitsstunden haben. Hierzu gehören auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin, eine bulgarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bulgarien, war seit 2015 bei einem Unternehmen in Bulgarien als Sozialassistentin beschäftigt. Dieses entsandte sie nach Berlin, wo sie eine über 90-jährige Person in deren Haushalt betreute. Sie selbst lebte ebenfalls im Haushalt der zu betreuenden Person, in einem Zimmer neben dem Schlafzimmer der Betreuten. Zu ihren Arbeitsaufgaben gehörte es, auch außerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten 30 Stunden pro Woche, insbesondere nachts der zu betreuenden Personen Hilfe zu leisten.
Sie verlangte nun die Entlohnung aller geleisteten Arbeitsstunden in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns.
Das BAG gab ihr Recht.
Es bestätigt damit ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 17.08.2020, Az. 21 Sa 1900/19. Dieses hatte entschieden, dass die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns auch ausländische Arbeitgeber trifft, wenn sie ArbeitnehmerInnen nach Deutschland entsenden (§ 20 i.V.m. § 1 Mindestlohngesetz), da es sich bei der Zahlung des Mindestlohns um eine Verpflichtung im Sinne des § 2 Arbeitnehmerentsendegesetz handelt.
Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin im Haushalt der zu betreuenden Person lebte, war die Abgrenzung zwischen Arbeitszeit, Bereitschaftszeit und Freizeit schwierig, weshalb das BAG insoweit das Verfahren zur Ermittlung des Sachverhalts an das LAG zurückverwiesen hat. Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Entscheidung, dass auch nach Deutschland entsandte ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Mindestlohn gegen ihren Arbeitgeber mit Sitz im Ausland für alle geleisteten Arbeitsstunden haben, auch wenn es sich dabei um Bereitschaftsdienst handelt.