Bei der Einigungsstelle handelt es sich um ein Organ der Betriebsverfassung, die dann zur Anwendung gelangt, wenn alle innerbetrieblichen Einigungsmöglichkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgeschöpft sind. Die Einigungsstelle ist jeweils bei Bedarf zu bilden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit einer ständigen Einigungsstelle. Die Einigungsstelle ist immer dann zuständig, wenn das Betriebsverfassungsgesetz dies im Einzelnen vorsieht.
So z. B. § 87 Abs. 2, § 112 Abs. 5, § 98 Abs. 4, § 38 Abs. 2 BetrVG etc. Darüber hinaus ist jedoch auch die Vereinbarung freiwilliger Einigungsstellenverfahren möglich. Die Einigungsstelle selbst besteht aus der jeweils gleichen Anzahl von Beisitzern sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. In der Regel handelt es sich bei den Vorsitzenden in der Einigungsstelle um Berufsrichter der Arbeitsgerichtsbarkeit.
Ziel des Einigungsstellenverfahrens ist es, letztendlich eine Regelung über die streitige Mitbestimmungsangelegenheit zu treffen. Kommt eine gütliche Einigung auch in der Einigungsstelle nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle durch Spruch der Einigungsstelle. Mit dem Spruch oder der erzielten Einigung in der Einigungsstelle ist der Mitbestimmungstatbestand abschließend geregelt. Er ist verbindlich für beide Betriebsparteien und die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.