Ein Wettbewerbsverbot regelt die Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung des Arbeitnehmers mit Rücksicht auf ein bestehendes oder vergangenes Arbeitsverhältnis. Zu unterscheiden ist zwischen dem gesetzlichen und dem vertraglichen Wettbewerbsverbot. Ein gesetzliches Wettbewerbsverbot erwächst aus § 60 HGB, der unmittelbar nur Regelungen für Handlungsgehilfen enthält, auf alle anderen Arbeitnehmer jedoch durch die Gerichte entsprechend angewandt wird. Laut Gesetz dürfen Arbeitnehmer danach keine Geschäfte im gleichen Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers für eine andere Person oder auf eigene Rechnung während des bestehenden Arbeitsvertrages abschließen.
Das auf grundgesetzlicher Regelung mit Beendigung des Arbeitsvertrages endende Wettbewerbsverbot kann schriftlich durch Vertragsabrede auch die Zeit nach Bestand des Arbeitsvertrages erweitert werden (sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot). Die Möglichkeit zur Festlegung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes wird durch die §§ 74, 75 HGB i.V.m. § 110 GewO eröffnet. Dieses unterliegt engen Voraussetzungen: Es darf nicht für eine längere Zeit als für zwei Jahre vereinbart werden; die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Festlegung einer Ausgleichszahlung an den Arbeitnehmer (sogenannte Karenzentschädigung).