Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können. Grundsätzlich setzt das Tarifvertragsgesetz in § 3 TVG für die Tarifgebundenheit voraus, dass der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer Mitglied in der entsprechenden Gewerkschaft sind. Ist ein Arbeitgeber nicht Mitglied in einem Verband, so gilt der betreffende Tarifvertrag grundsätzlich nicht. Möglich ist aber der Abschluss eines Haus- oder Firmentarifvertrags. Tarifverträge können auch für allgemeinverbindlich gem. § 5 TVG erklärt werden. Dann finden sie in ihrem Geltungsbereich für alle Arbeitnehmer Anwendung, egal ob tarifgebunden oder nicht. Allgemeinverbindlicherklärungen gibt es z.B. im Bau- und Baunebengewerbe, im Großhandel, im Gaststättengewerbe, im Reinigungsgewerbe, oder auch im Einzelhandel. Oft wird der Tarifvertrag durch arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln zur Anwendung gebracht.