Der Sozialplan ist gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge einer Betriebsänderung entstehen. Ob und welche wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer entstehen, auszugleichen oder gemildert werden sollen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat zu prüfen. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat über die Aufstellung eines Sozialplans in freien Verhandlungen nicht einigen, wird die Einigung durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt gemäß § 112 Satz 4 BetrVG. Auch im Falle der Insolvenz muss ein Sozialplan erstellt werden. Hier gelten die Sonderregelungen der §§ 123 und 124 Insolvenzordnung. Danach ist das Sozialplanvolumen auf einen Gesamtbetrag von 2 ½ Bruttomonatsverdiensten der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer beschränkt. Darüber hinaus darf nicht mehr als 1/3 der Masse für den Sozialplan aufgewendet werden.