Das Arbeitsrecht ist ein Teilgebiet des allgemeinen Zivilrechts. Dementsprechend ist auch im Arbeitsleben derjenige, der eine Pflicht verletzt und schuldhaft hierdurch einen Schaden verursacht, grundsätzlich zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Die zentrale Schadensersatzvorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 280 BGB) gilt auch für das Arbeitsverhältnis. Jedoch sind im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf Grund der Fremdbestimmtheit der Arbeitsleistung Besonderheiten zu beachten. Die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden ist nach der Rechtsprechung abgemildert. Es gelten die Grundsätze des so genannten innerbetrieblichen Schadenausgleichs (siehe hierzu auch das Stichwort „Haftung“).