§ 87 BetrVG ist die entscheidende Norm für die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten. In 13 Tatbeständen sind die Bereiche aufgeführt, in denen sich Arbeitgeber und Betriebsrat einigen müssen. Es besteht sozusagen ein Zwang zur Einigung. Keine Seite kann wirksam ohne die andere handeln. Fehlt es an einer Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle.
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