Die Hauptpflicht des Arbeitgebers besteht darin, eine Arbeitsvergütung zu zahlen, siehe § 611 BGB. Das Arbeitsentgelt der Angestellten wurde früher als Gehalt, das der Arbeiter als Lohn bezeichnet. Neben dem Grundlohn gibt es verschiedene Sonderformen der Vergütung, insbesondere Provisionen, Tantiemen und Gewinnbeteiligungen, Gratifikationen und Anwesenheitsprämien; hinzu kommen unter Umständen Sachbezüge (Dienstwagen, Aktienoptionen usw.). Die Höhe des Arbeitsentgelts ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus dem einschlägigen Tarifvertrag, entweder unmittelbar (Monatslohn) oder unter Berücksichtigung der Arbeitszeit (Stundenlohn) bzw. der geleisteten Arbeit (Akkordlohn). Es besteht der Grundsatz: keine Arbeit - kein Lohn (oder umgekehrt). Dieser wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gebrochen (z.B. bei der Entgeltfortzahlung bei Krankheit und bei Urlaub).