Artikel 6 Abs. 4 GG lautet:
„Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.“ Dieses Verfassungsgebot wird durch das Mutterschutzgesetz umgesetzt, das für alle Frauen gilt, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. So sind für schwangere und stillende Frauen bestimmte Beschäftigungsarten verboten (schwere körperliche Arbeiten oder Arbeiten, bei denen Frauen schädlichen Umwelteinflüssen ausgesetzt sind). Auch Akkordarbeit und Fließbandarbeit mit vorgeschriebenen Arbeitstempo sind verboten. Von Ausnahmen abgesehen dürfen werdende und stillende Mütter auch nicht mit Mehrarbeit oder in der Nacht beschäftigt werden. Während der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung) darf die Frau nicht beschäftigt werden. Schließlich besteht während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ein Kündigungsverbot des Arbeitgebers. Hierzu muss der Arbeitgeber wissen, dass die Schwangerschaft besteht. Ist die Schwangerschaft dem Arbeitgeber nicht bereits ohnehin bekannt, muss sie ihm innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung vermittelt werden.
Mit der Elternzeit können sich Arbeitnehmer zur Betreuung und Erziehung ihrer Kinder von der Arbeitspflicht freistellen lassen. Hierzu müssen erwerbstätige Mütter und/oder Väter die Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber „verlangen“ und dabei angeben, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren sie genommen wird. Für das Elternzeitverlangen sind Fristen einzuhalten. Soll die Freistellung unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen, muss die Freistellung spätestens 6 Wochen vor Beginn verlangt werden. In anderen Fällen beträgt die Ankündigungsfrist 7 Wochen.
Während der Elternzeit wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern es ruht. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit kann zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern vereinbart werden; mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Elternzeit verlängert werden. Während der Elternzeit ist im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber, sowohl bei diesem, als auch bei einem anderen Arbeitgeber, Teilzeitarbeit möglich.
Will eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer im Anschluss an die Elternzeit nicht mehr in dem zeitlichen Umfang wie vor der Elternzeit arbeiten, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Dieses Gesetz legt die Anspruchsvoraussetzungen und den Inhalt des Anspruchs sowie die Frist für die Geltendmachung fest. Da bei der Geltendmachung einer Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Elternzeit schnell Fehler gemacht sind, soll man/frau sich insoweit rechtzeitig rechtlich beraten lassen.