Der Betriebsrat ist die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer des Betriebes. Seine Aufgabe und Verpflichtung ist es, die betrieblichen Interessen der Arbeitnehmer in Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten und gegebenenfalls durchzusetzen. Ein Betriebsrat kann in Betrieben gewählt werden, in denen mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Eine Verpflichtung zur Wahl eines Betriebsrats besteht nicht. Ohne einen Betriebsrat fehlen den Arbeitnehmers aber die Rechte aus dem BetrVG, insb. das Recht zur Aufstellung eines Sozialplans. Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrates, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wahlvorstandes sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats § 103 Abs. 1 BetrVG.
Die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen und die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist § 15 Abs. 1 KSchG.