Der Betriebsrat ist die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer des Betriebes. Seine Aufgabe und Verpflichtung ist es, die betrieblichen Interessen der Arbeitnehmer in Zusammenarbeit mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten und ggf. auch durchzusetzen. Den Rahmen hierfür bildet das Betriebsverfassungsgesetz und die dort geregelten Aufgaben und Mitbestimmungsrechte für den Betriebsrat. Ein Betriebsrat kann in Betrieben gewählt werden, in denen 5 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt sind. Eine Verpflichtung zur Wahl eines Betriebsrats besteht jedoch nicht. Ohne einen Betriebsrat fehlen den Arbeitnehmern des Betriebs aber sämtliche Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere die Informations- und Mitbestimmungsrechte und – im Fall wirtschaftlicher Schwierigkeiten und Umstrukturierungen – das Recht zur Aufstellung eines Sozialplans.
Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Die ordentliche Kündigung ist bis zu einem Jahr nach Ablauf der Amtszeit nicht möglich. Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern eines Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 103 BetrVG oder im Verweigerungsfall der arbeitsgerichtlichen Erlaubnis.