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Arbeitsrecht von A-Z

Betriebsänderung

In § 111 BetrVG ist geregelt, wann eine Betriebsänderung vorliegt. Es ist die Grundnorm, die die Voraussetzungen für die Betriebsratsbeteiligung beschreibt. In § 111 BetrVG sind insgesamt 5 Fälle der Betriebsänderung definiert:

  1. 1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  2. 2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  3. 3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
  4. 4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
  5. 5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Dieser Katalog ist nicht abschließend.

Der Unternehmer und im Falle der Insolvenz der Insolvenzverwalter hat den Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplante Betriebsänderung mit dem Betriebsrat zu beraten § 111 Satz 1 BetrVG. 

Da es sich hierbei um rechtliche und wirtschaftlich komplexe Vorgänge handelt, ist der Betriebsrat regelmäßig überfordert ohne Unterstützung Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan zu führen. Dem Betriebsrat steht das Recht zu gemäß § 80 Abs. III hierfür einen Sachverständigen, d. h. Rechtsanwalt oder Gewerkschaftssekretär hinzuzuziehen. Nach § 111 Satz 2 BetrVG bedarf es in einem Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern hierzu keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Der Betriebsrat kann hier aufgrund eines Beschlusses ohne weitere Abstimmung mit dem Arbeitgeber einen Berater hinzuzuziehen.

Voraussetzung ist jedoch, dass ein Betriebsrat besteht, und zwar zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Arbeitgeber entschließt, eine Betriebsänderung durchzuführen. Haben die Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt noch keinen Betriebsrat gewählt, entfallen damit auch die Rechte nach § 111 ff. BetrVG.

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