BAG, Urteil v. 22.01.2019 - 9 AZR 45/16 Eingeordnet unter Urlaub.
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) prägt erheblich die Rechtsprechung der deutschen Gerichte.
Besonders auffällig ist dies an der Rechtsprechung des EuGH zur Vererbbarkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen.
Während in der früheren Rechtsprechung der Instanzgerichte und auch des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die einhellige Meinung vertreten wurde, dass Urlaub ein höchstpersönlicher Anspruch ist, der nicht vererbt werden kann, hat sich diese Rechtsprechung durch aktuelle Entscheidungen des EuGH geändert. Der EuGH hat entschieden, dass der durch die Arbeitszeitrichtlinie gewährte Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen darf, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der auf die Erben des Arbeitnehmers überzugehen hat. Der Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben umfasst dabei nicht nur den Anspruch auf den bezahlten gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), sondern auch den Anspruch auf den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen sowie tarifvertragliche Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen.
Soweit sich aus dem Tarifvertrag nicht ergibt, dass der Urlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, nicht vererbbar ist, solange gilt der Grundsatz, dass den Erben auch der tarifliche Mehrurlaub als Urlaubsabgeltung zusteht, der im Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers diesem als Urlaub zugestanden hätte.
Vor diesem Hintergrund hat das BAG mehrfach, zuletzt in seinem Urteil vom 22.01.2019 entschieden, dass – wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet – dessen Erben Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs haben (BAG, Urteil v. 22.01.2019 – 9 AZR 45/16).