Rechtzeitig zu den Feiertagen macht das Bundesarbeitsgericht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nachts arbeiten müssen, und hierfür noch keinen oder nur einen geringen Zuschlag erhalten ein „kleines Weihnachtsgeschenk“. Eingeordnet unter Sonstiges.
Mit Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 – hat das Gericht festgelegt, dass für Nachtarbeit ein Zuschlag iHv. 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Stunden angemessen ist. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch sogar auf 30%.
Das gilt aber nur, sofern nicht schon tarifvertragliche Ausgleichsregelungen bestehen.
Geklagt hatte ein Lkw-Fahrer. Seine Arbeitszeit beginnt in der Regel um 20.00 Uhr und endet unter Einschluss von Pausenzeiten um 6.00 Uhr. Der Arbeitgeber ist nicht tarifgebunden und zahlte für die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Nachtzuschlag von zunächst etwa 11% , der schrittweise auf zuletzt 20% angehoben wurde.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist dieser Nachtzuschlag nicht angemessen. Um der gesetzlichen Regelung gerecht zu werden muss mindestens ein Zuschlag iHv. 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage gewährt werden.
Der Anspruch kann reduziert aber auch erhöht werden: Eine Reduzierung kommt in Betracht, wenn während der Nachtzeit beispielweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht. Besondere Belastungen können zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen. Eine erhöhte Belastung liegt nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bei Dauernachtarbeit vor. In einem solchen Fall erhöht sich der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag iHv. 30% bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage.
Grundlage der Entscheidung ist § 6 Abs. 5 ArbZG: Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
Die Entscheidung ist sehr zu begrüßen. Mit ihr hat das Bundesarbeitsgericht zumindest nach unten eine Grenze eingezogen. Das die Belastungen, die Nachtarbeit mit sich bringt, durch Geld allein nicht auszugleichen sich, steht auf einem anderen Blatt. Zumindest sollen sich Arbeitgeber nicht mit mickrigen Zuschlägen aus der Verantwortung stehlen können. Die Entscheidung ist allerdings auch ein Beleg dafür, dass immer dann, wenn der Gesetzgeber unbestimmte Rechtsbegriffe wie „angemessen“ o.ä. verwendet, viele Arbeitgeber dies noch immer als Einladung verstehen, den gewährten Gestaltungsspielraum mit dem Ziel der Gewinnmaximierung zu missbrauchen, natürlich auf Kosten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und damit auf Kosten des Gesellschaft.