Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 30.09.2014 - 1 ABR 5/13 - klargestellt, dass Betriebsräte bei Zustimmungsverweigerungs-Beschlüssen nach § 99 BetrVG nicht dazu verpflichtet sind, die Gründe der Zustimmungsverweigerung in den Beschluss aufzunehmen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 30.09.2014 (Az. 1 ABR 5/13) klargestellt, dass Betriebsräte bei Zustimmungsverweigerungs-Beschlüssen nach § 99 BetrVG nicht dazu verpflichtet sind, die Gründe der Zustimmungsverweigerung in den Beschluss aufzunehmen.
Entscheidungen nach § 99 BetrVG zu personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Eingruppierungen und Versetzungen gehören zum täglichen Geschäft der Betriebsräte. Beantragt der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zu einer solchen Maßnahme und will der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern, muss er hierüber binnen einer Woche einen ordnungsgemäßen Beschluss fassen und diesen dem Arbeitgeber mitteilen (§ 99 Abs. 2 und 3 BetrVG). Aus der Mitteilung muss sich ergeben, auf welche Gründe der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung stützt.
Dabei reicht es nicht aus, schlicht auf einen der Zustimmungsverweigerungsgründe zu verweisen, die in § 99 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz genannt sind, oder den Gesetzestext zu wiederholen. Die Mitteilung muss vielmehr die konkreten Umstände benennen, die zur Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats führen.
In der Praxis fasst der Betriebsrat (oder ein hierzu ermächtigter Personalausschuss) oft nur den Beschluss, dass die Zustimmung verweigert wird. Es bleibt der/dem Betriebsratsvorsitzenden (oder der/dem Vorsitzenden des Personalausschusses) vorbehalten, in dem Mitteilungsschreiben an den Arbeitgeber die Gründe für die Zustimmungsverweigerung auszuführen.
Diese Vorgehensweise hat das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung 30.09.2014 nun gebilligt (Az. 1 ABR 5/13). Danach genügt es, wenn der Betriebsratsbeschluss die Entscheidung über die Zustimmungsverweigerung enthält. Die Gründe müssen nicht Gegenstand des Beschlusses sein. Dies hatten zuvor auch bereits die Landesarbeitsgerichte Baden-Württemberg und Hamm entschieden.
Die Entscheidung des BAG erleichtert ordnungsgemäße Betriebsratsbeschlüsse im Rahmen des § 99 BetrVG. Aber auch wenn demnach nicht über die Zustimmungsverweigerungsgründe beschlossen werden muss, ist unbedingt zu empfehlen, in der BR-Sitzung gemeinsam die Gründe zu sammeln und zu notieren, auf die die Zustimmungsverweigerung gestützt werden soll. So ist gewährleistet, dass das Mitteilungsschreiben an den Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Gründe verfasst werden kann. Dies ist von großer Bedeutung, da in einem späteren Gerichtsverfahren nur solche Zustimmungsverweigerungsgründe Berücksichtigung finden, die im Mitteilungsschreiben enthalten sind (dazu BAG v. 09.10.2013, Az. 7 ABR 1/12).