Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 18.11.2014 - 9 AZR 584/13 - klargestellt, dass der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig ist, wenn er im Zeugnis eine bessere Note als "befriedigend" durchsetzen möchte.
Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 18.11.2014, Az: 9 AZR 584/13 klargestellt, dass der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig ist, wenn er im Zeugnis eine bessere Note als „befriedigend“ oder in der Zeugnissprache „zur vollen Zufriedenheit“ durchsetzen möchte.
Vorausgegangen war dieser Entscheidung das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 21.03.2013, Az: 18 Sa 2133/12. Das LAG hatte zu Gunsten der Arbeitnehmerin entschieden, die mit der Beurteilung „zur vollen Zufriedenheit“ nicht einverstanden war und die Beurteilung „stets zur vollen Zufriedenheit“ (Schulnote: gut) begehrte.
Die Richter des LAG Berlin-Brandenburg stützten sich auf Studien, nach denen fast 90 % der untersuchten Zeugnisse die Schlussnote „gut“ oder „sehr gut“ aufweisen. Das zeige, dass der Durchschnitt der Bewertung nicht mehr „befriedigend“, sondern „gut“ sei. Somit müsse der Arbeitgeber eine schlechtere Leistung als „gut“ darlegen und beweisen. Kann er dies nicht, erhält der Arbeitnehmer ein gutes Zeugnis als Durchschnitt, auch ohne diese Leistung belegen zu müssen.
Das BAG hat dieser Sichtweise in seinem Urteil vom 18.11.2014 eine Absage erteilt.
Die Statistiken änderten nichts an der Darlegungs- und Beweislast. Ansatzpunkt ist die Note „befriedigend“ als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Den Studien sei nicht zu entnehmen, wie hoch der Anteil an sogenannten Gefälligkeitszeugnissen ist und welche somit nicht dem Wahrheitsgebot entsprechen. Der Zeugnisanspruch nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO richtet sich auf ein inhaltlich „wahres“ Zeugnis. Das umfasst auch die Schlussnote. Ein Zeugnis muss auch nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein.
Das BAG hat die Sache an das LAG Berlin-Brandenburg zurückverwiesen, das nun zu prüfen hat, ob der Arbeitnehmerin aufgrund der von ihr vorgetragenen und ggf. zu beweisenden Tatsachen eine „gute“ Benotung zusteht und ob Einwände des Arbeitgebers dieser Bewertung entgegenstehen.
Daher bleibt nun alles beim Alten. Das BAG hat den Vorstoß des LAG Berlin-Brandenburg nicht zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast bei Zeugniskorrekturen zu ändern.
Will ein Arbeitnehmer etwas „Besseres“ als ein durchschnittliches Zeugnis, muss er seine bessere Arbeitsleistung darlegen und ggfs. beweisen.
Schreibt ein Arbeitgeber ein schlechteres als ein durchschnittliches Zeugnis, muss er die entsprechenden Tatsachen darlegen und beweisen.