Zum Anspruch auf Arbeitsbefreiung gem. § 37 Abs. 2 BetrVG (BAG v. 18.1.2017, 7 AZR 224/15) Eingeordnet unter Betriebsverfassungsrecht.
Betriebsratstätigkeit ist grundsätzlich während der Arbeitszeit zu verrichten. Aus § 37 Abs. 2 BetrVG folgt ein entsprechender Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. Dieser Anspruch erfasst zunächst Fallkonstellationen, in denen ein Betriebsratsmitglied während seiner eigentlichen Arbeitszeit BR-Tätigkeit verrichtet und z.B. an einer BR-Sitzung teilnimmt.
Ein Betriebsratsmitglied ist auch dann von seiner Arbeit zu befreien, wenn es ihm unzumutbar ist, wegen zeitlich vorangehender oder zeitlich nachfolgender Betriebsratstätigkeit seine Arbeitsleistung zu erbringen.
Beispiel: Ein Betriebsratsmitglied ist in Schichtarbeit tätig und für die Nachtschicht eingeteilt. Diese dauert von Montag, 22.00 Uhr bis Dienstag, 6.00 Uhr. Die BR-Sitzungen finden dienstags von 13.00 Uhr bis ca. 16 Uhr statt.
In einem solchen Fall darf das Betriebsratsmitglied seine Nachtschicht verkürzen und früher nach Hause gehen – bei vollem Entgeltausgleich. Es wäre unzumutbar, nach der Nachtarbeit am Dienstag um 13 Uhr bereits wieder zur Betriebsratssitzung zu erscheinen. Das Betriebsratsmitglied darf die Arbeit in der Nachtschicht so verkürzen, dass eine ununterbrochene Erholungszeit von 11 Stunden gewährleistet ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2017 entschieden [Az. 7 AZR 224/15; Entscheidung des LAG Hamm v. 20.02.2015 wurde damit bestätigt (Az. 13 Sa 1386/14)].
Das BAG ließ dabei offen, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz ist und damit die Vorgaben des § 5 Arbeitszeitgesetz zu Ruhenszeiten direkt Anwendung finden. Jedenfalls sind dem BAG zu Folge die Wertungen des Arbeitszeitgesetzes maßgeblich. Betriebsratsmitglieder dürfen daher ihre Nachtschicht frühzeitig beenden, damit eine elfstündige Ruhenszeit gewährleistet ist, bevor die Betriebsratssitzung beginnt – bei vollem Entgelt.