... und weitere Mindestlohnerhöhung ab dem 01.01.2020 Eingeordnet unter Sonstiges.
Ab dem 01.01.2019 steigt der Mindestlohn auf € 9,19 brutto pro Stunde. Dieser Betrag für den Mindestlohn gilt bis zum 31.12.2019.
Ab dem 01.01.2020 bis 31.12.2020 steigt der Mindestlohn dann auf € 9,35 brutto pro Stunde.
Insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die pauschal auf € 450,00-Basis beschäftigt sind, sollten exakte Stundenaufzeichnungen führen, um kontrollieren zu können, ob nach der Anhebung des Mindestlohnes tatsächlich noch das richtige Gehalt gezahlt wird.
Nach dem Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgesetzt. Im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2016 betrug der Mindestlohn € 8,50 brutto, vom 01.01.2017 bis 31.12.2018 betrug der Mindestlohn € 8,84 brutto.
Das Mindestlohngesetz sah für Tarifverträge, die Löhne unter dem gesetzlichen Mindestlohn vorgesehen haben, eine Übergangsfrist vor. Diese Übergangsfrist ist zwischenzeitlich abgelaufen. Dies bedeutet also, dass der gesetzliche Mindestlohn in keiner Branche ab dem Jahr 2019 unterschritten werden darf. Ausnahmen vom Mindestlohn gelten nur für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, unabhängig von ihrem Alter, im Rahmen der Berufsausbildung, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit, Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet, oder wenn das Praktikum freiwillig zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient, wobei dann eine Praktikumsdauer von drei Monaten nicht überschritten werden darf. Auch Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder in einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen, müssen nicht nach dem Mindestlohngesetz vergütet werden. Ebenfalls gilt dieses Mindestlohngesetz nicht für ehrenamtlich Tätige.