Eingeordnet unter Betriebsverfassungsrecht.
Betriebsratsarbeit ist im Normalfall während der Arbeitszeit zu verrichten (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Der zeitliche Umfang der Betriebsratsarbeit richtet sich danach, wieviel Zeit das Betriebsratsmitglied benötigt, um seine Aufgaben wahrzunehmen. Diese umfassen z.B. folgende Tätigkeiten:
Eine Freistellung des Arbeitgebers für BR-Tätigkeit ist nicht erforderlich. Es gehört zu den wichtigen Autonomierechten des BR und seiner Mitglieder, selbst darüber zu entscheiden, wieviel Zeit für BR-Tätigkeit erforderlich.
Die BR-Mitglieder sind lediglich dazu verpflichtet, sich abzumelden, bevor sie ihre Betriebsratstätigkeit ausüben. Gleichzeitig sind die voraussichtliche Dauer und der Aufenthaltsort mitzuteilen. Über den genauen Inhalt der Tätigkeit braucht der Arbeitgeber nicht informiert zu werden, es reicht der allgemeine Hinweis auf die Wahrnehmung betriebsverfassungs-rechtlicher Aufgaben. Die Abmeldung braucht nicht persönlich zu erfolgen.
Der Arbeitgeber ist nicht dazu berechtigt vorzugeben, Anweisungen zu geben, wie die Ab- und Anmeldung zu erfolgen hat (siehe LAG Hamm, 26.11.2013, 7 TaBV 74/13). Tut er dies doch, verstößt dies gegen das Verbot der Behinderung der Betriebsratsarbeit (§ 78 BetrVG).
Ob eine Abmeldung auch dann zu erfolgen hat, wenn die BR-Tätigkeit am Arbeitsplatz verrichtet wird, kann nur im Einzelfall entschieden werden (siehe BAG 29.6.2011, 7 ABR 135/09). Eine Abmeldung ist beim Verbleib am Arbeitsplatz dann nicht erforderlich, wenn die eigentlichen Arbeitsaufgaben des BR-Mitglied vom Arbeitgeber ohnehin nicht an andere Arbeitnehmer delegiert werden können, sondern im Anschluss an die BR-Tätigkeit vom BR-Mitglied selbst zu verrichten sind. In diesem Fall wäre ein Abmeldung ein sinnloser Formalismus.