BAG, Urteil vom 13.10.2021 , Az. 4 AZR 403/20 Eingeordnet unter Betriebsverfassungsrecht, Sonstiges.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.10.2021 (erneut) zu der Frage entschieden, ob einer Gewerkschaft gegen den Arbeitgeber ein schuldrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines zwischen ihnen geschlossenen Haustarifvertrages zusteht (Az. 4 AZR 403/20). Dies geht aus einer Pressemitteilung vom selben Tag hervor; die Urteilsbegründung steht noch aus.
Im vom BAG zu entscheidenden Fall hatten die Gewerkschaft und die Arbeitgeberin mehrere Haustarifverträge geschlossen, unter anderem über die Vergütung arbeitnehmerähnlicher Personen. Die Arbeitgeberin hielt sich jedoch nicht an die dort getroffenen Regelungen zur Vergütung. Die Gewerkschaft klagte daraufhin auf Durchführung der Vergütungsregelungen.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Gewerkschaft Recht: Besteht ein Haustarifvertrag, hat die Gewerkschaft gegenüber der Arbeitgeberin einen Anspruch auf Anwendung dessen Regelungen. Dieser Anspruch besteht nur bezüglich der Gewerkschaftsmitglieder. Die Gewerkschaft ist dabei nicht verpflichtet, die Namen der Gewerkschaftsmitglieder bereits im Antrag zu nennen.
Das Bundesarbeitsgericht bekräftigt mit seiner Entscheidung, dass eine Gewerkschaft den Arbeitgeber zur Durchführung eines Tarifvertrages zwingen kann, wenn es sich um einen Haustarifvertrag handelt, d.h. um einen Tarifvertrag, der direkt zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft geschlossen wird. Der Durchsetzungsanspruch der Gewerkschaft besteht dabei nur in Bezug auf ihre Mitglieder.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist zu begrüßen. Zu oft erleiden Arbeitnehmer, die für die Einhaltung ihrer Rechte eintreten, Nachteile. Es ist daher von großer Bedeutung , dass die Gewerkschaft die Rechte ihrer Mitglieder durchsetzen kann und diese nicht selbst den Klageweg beschreiten müssen.
Bisher stand das Bundesarbeitsgericht auf dem Standpunkt, dass es hierfür erforderlich ist, dass die Gewerkschaft ihre Mitglieder bereits im Klageantrag namentlich benennt. Dies hält das Bundesarbeitsgericht nicht länger für erforderlich. Das Bundesarbeitsgericht erleichtert der Gewerkschaft damit die effektive Rechtsdurchsetzung für ihre Mitglieder.