Eingeordnet unter Kündigung, Sonstiges.
Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist es selbstverständlich, dass man keine Konkurrenztätigkeit ausüben darf. Dieses sogenannte vertragliche Wettbewerbsverbot ist zum einen in den §§ 60ff HGB geregelt, ergibt sich aber für alle Beschäftigten auch aus den sogenannten arbeitsvertraglichen Treuepflichten. Es ist nicht notwendig, dass dieses vertragliche Wettbewerbsverbot ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt wird. Machen Beschäftigte in einem bestehenden Arbeitsverhältnis ihrem eigenen Arbeitgeber Konkurrenz, riskieren sie ihr Arbeitsverhältnis. Zudem kann eine Schadensersatzpflicht entstehen.
Hiervon zu unterscheiden ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Wenn ein Arbeitgeber möchte, dass seine Beschäftigten auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Wettbewerbstätigkeit aufnehmen, so ist dies nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss immer schriftlich vereinbart werden und der Arbeitgeber muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse an dem Wettbewerbsverbot haben. Das Wettbewerbsverbot darf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unbillig in ihrem Fortkommen hindern und muss deshalb angemessen sein, sowohl nach Ort, Zeit und Inhalt. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss beinhalten, dass der Arbeitgeber eine sogenannte Karenzentschädigung an den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin bezahlt, und zwar mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote können deshalb für Arbeitgeber sehr teuer werden. Allerdings müssen auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit erheblichen Strafzahlungen rechnen, wenn sie gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen.
In Bezug auf nachvertragliche Wettbewerbsverbote gibt es viele Stolpersteine, sowohl für Arbeitgeber als auch für Beschäftigte. Insbesondere ist bei nicht korrekt formulierten Wettbewerbsverboten zu unterscheiden, ob sie tatsächlich rechtlich gesehen unwirksam oder nur unverbindlich sind. Außerdem gibt es in Ausnahmefällen Möglichkeiten, sich vom Wettbewerbsverbot zu lösen.
Wenn Sie deshalb auf Arbeitnehmerseite ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in ihrem Vertrag finden, sollten Sie auf jeden Fall sowohl im Falle einer Eigenkündigung als auch im Falle einer Arbeitgeberkündigung und vor allem vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit anwaltlichen Rat einholen.