Eingeordnet unter Betriebsverfassungsrecht.
Auch wenn die regelmäßigen Betriebsratswahlen bereits eineinhalb Jahre zurückliegen, müssen sich Arbeitsgerichte und gelegentlich auch Staatsanwaltschaften zum Teil noch immer mit ihnen beschäftigen.
Während die Gerichte für Arbeitssachen für die Wahlanfechtungen zuständig sind, wird die Staatsanwaltschaft tätig, wenn die Wahl des Betriebsrats behindert oder im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG beeinflusst wurde. Zur Erinnerung: § 119 BetrVG regelt, dass solche Taten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Die praktische Erfahrung mit dieser Vorschrift zeigt allerdings, dass sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaften in diesem Zusammenhang über einen langen Zeitraum hinziehen können und am Ende meist die Einstellung des Verfahrens steht. Eine erhöhte Sensibilität und eine bessere Schulung der Ermittlungsbehörden, denen das BetrVG und seine Vorschriften des Nebenstrafrechts häufig fremd sein dürften, wäre insoweit wünschenswert.
In einem aktuellen Fall, in dem die Kanzlei Manske & Partner die IG Metall vertrat, konnte jetzt allerdings erfolgreich gegen einen Arbeitgeber vorgegangen werden, in dessen Betrieb die Wahl eines Betriebsrats behindert worden war. Was war geschehen?
Nachdem der zuständige Fachsekretär der IG Metall den Geschäftsführer des Unternehmens Ende 2014 darüber unterrichtet hatte, dass in dem bislang betriebsratslosen Betrieb die Wahl eines Betriebsrats durchgeführt werden soll, wurde seitens des Geschäftsführers eine Mitarbeiterversammlung einberufen. In dieser Versammlung wurde von der Geschäftsleitung in den schwärzesten Tönen skizziert, was die Wahl eines Betriebsrats für Auswirkungen auf den Betrieb und seine Mitarbeiter haben würde. Es folgten Kündigungen von Befürwortern einer Betriebsratswahl, der Ausspruch von Hausverboten und ein Führungskräfteseminar mit einem Spezialisten in Sachen Verhinderung von Betriebsratsneugründungen. Als Ergebnis dieses Vorgehens besteht bis zum heutigen Tag in dem Betrieb kein Betriebsrat.
Auf die wegen dieses Sachverhalts im Auftrag der IG Metall erstattete Strafanzeige und den diesbezüglich erforderlichen Strafantrag hin, beantragte die zuständige Staatsanwaltschaft nach ausführlichen Ermittlungen den Erlass eines Strafbefehls gegen den Geschäftsführer des Unternehmens.
Vor dem Hintergrund des erfolgreichen Vorgehens wird damit deutlich, dass die Bestimmung des § 119 BetrVG nicht nur ein „Papiertiger“ ist. Ein in enger Abstimmung mit allen auf Arbeitnehmerseite betroffenen Beteiligten gut vorbereitetes Verfahren kann vielmehr für diejenigen, die versuchen, Betriebsratswahlen zu unterbinden, spürbare Konsequenzen nach sich ziehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Staatsanwaltschaft zuständig ist, die auch dazu bereit ist, von den strafrechtlichen Möglichkeiten des BetrVG Gebrauch zu machen.