Aus dem Betriebsverfassungsgesetz lassen sich die Rechte des Betriebsrats entnehmen. Diese können allgemein unter dem Oberbegriff Beteiligungsrechte zusammengefasst werden. Innerhalb dieser Beteiligungsrechte gibt es sechs Intensitätsstufen die von der Unterrichtung bis zur erzwingbaren Mitbestimmung reichen. Im Einzelnen gibt es folgende Rechte:
- Die schwächste Form der Beteiligung sind die Unterrichtungsrechte des BR (Informationsrechte). Diese Rechte bestehen in zwei Formen. Zum einen als eigenständige Unterrichtungsrechte (z.B.: aus § 80 Abs. 2 BetrVG oder aus 105 BetrVG), zum anderen als sog. vorgeschaltete Unterrichtungsrechte die als geschriebene (§ 99 Abs.1 BetrVG) oder ungeschriebene (§ 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG) Informationsrechte die Vorstufe zu weitergehenden Beteiligungsrechten darstellen.
- Anhörungs- und Vorschlagsrechte stehen auf der zweiten Stufe der Beteiligungsrechte. Vorschlagsrechte sind z. B. in §§ 92 Abs. 2, 96 Abs. 1 S. 3, 98 Abs. 3 BetrVG zu finden. Ein allgemeines Anhörungsrecht ergibt sich aus § 80 Abs. 1 BetrVG. Das Anhörungsrecht nach § 102 Abs. 1 S. 1 u. 3 BetrVG bei Kündigungen ist auf die Kündigungsentscheidung des Arbeitgebers bezogen. Es soll sicherstellen, dass die Meinung des BR vor der Kündigung gehört wird und der BR somit auf die Entscheidung des Arbeitgebers einwirken kann.
- Bei den Beratungsrechten muss der Arbeitgeber nicht nur die Meinung des BR (an-) hören sondern auch den Sachstand mit dem Betriebsrat erörtern und diskutieren. Ein allgemeines Beratungsrecht ergibt sich aus § 74 Abs. 1 BetrVG, spezielle Beratungsrechte ergeben sich z. B. nach § 111 BetrVG oder aus § 106 Abs. 1 S. 2 BetrVG für den Wirtschaftsausschuss. Wichtige Beratungsrechte hat der Betriebsrat auch im Zusammenhang mit Personalplanung und Beschäftigungssicherung (§§ 92, 92a BetrVG)
- Auf der vierten Stufe steht das Widerspruchsrecht des BR. Den wichtigsten Fall bildet hier § 102 Abs.3 BetrVG, der Widerspruch gegen eine Kündigung. An der Entscheidung des Arbeitgebers kann der BR mit einem Widerspruch zwar nichts ändern, er kann jedoch schwächere Rechtsfolgen erzeugen wie die Weiterbeschäftigungspflicht nach § 102 Abs. 5 BetrVG.
- Das Zustimmungsverweigerungsrecht besteht nach § 99 Abs. 2 BetrVG bei personellen Einzelmaßnahme, soweit mindestens eine der Nummern 1 bis 6 einschlägig ist. Bei einer Zustimmungsverweigerung des BR ist der Arbeitgeber an der Durchführung der Maßnahme gehindert, § 99 Abs. 4 BetrVG /Ausnahme: § 100 BetrVG). Im Vergleich zum Widerspruchsrecht ist es somit das „schärfere Schwert“
- Die erzwingbaren Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG bilden die oberste Stufe der Beteiligungsrechte. Hier kann der Arbeitgeber nur gemeinsam mit dem BR eine Maßnahme durchführen. Kommt es zu keiner Einigung über die Maßnahme muss die Einigungsstelle angerufen werden, deren Beschluss die Einigung der Betriebsparteien ersetzt, § 87 Abs. 2 BetrVG. Der Betriebsrat hat hier auch sog. Initiativrechte. Er kann also im Rahmen der Themen des § 87 Abs. 1 BetrVG den Arbeitgeber zu Verhandlungen und zum Abschluss einer Vereinbarung auffordern und dies auch bis zur Einigungsstelle durchsetzen.
Verletzt der Arbeitgeber die Beteiligungsrechte des Betriebsrats, können die Rechte mit Hilfe des Arbeitsgerichts durchgesetzt werden. In Eilfällen kann der Betriebsrat Informations- und Mitbestimmungsrechte auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen.