(LAG Nürnberg, Beschluss v. 03.02.2015 - 6 TaBV 38/14) Eingeordnet unter Betriebsverfassungsrecht, Sonstiges.
In einer aktuellen, von der Kanzlei Manske & Partner für den von ihr vertretenen Betriebsrat erstrittenen Entscheidung hat sich das LAG Nürnberg mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat die Verträge, die Grundlage für die Beschäftigung von Mitarbeitern einer Fremdfirma im Betrieb sind, zur Verfügung zu stellen.
Das LAG stellte hier nochmals klar, dass der Gesetzgeber in § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG ausdrücklich eine Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers normiert hat, die sich auch auf die Beschäftigung von Personen bezieht, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Eine solche Verpflichtung besteht nicht erst dann, wenn feststeht, dass sich für den Betriebsrat bestimmte Aufgaben ergeben haben. Die Unterrichtung soll den Betriebsrat in die Lage versetzen, in eigener Verantwortung selbst zu prüfen, ob sich Aufgaben ergeben und er zur Wahrnehmung von Aufgaben tätig werden muss. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob Überwachungsrechte nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG oder Beteiligungsrechte wie § 99 BetrVG in Betracht kommen.
Die Grenze des Unterrichtungsrecht liegt nur dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt. Für das Bestehen des Auskunfts- und Informationsrechts genügt es, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben des Betriebsrats gegeben ist.
Gerade die Einsichtnahme in die mit der Fremdfirma geschlossenen Verträge kann zur Klärung beitragen, ob und inwieweit möglicherweise Mitbestimmungsrechte bestehen und Aufgaben vorhanden sein können.
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des LAG Nürnberg kann Betriebsräten - gerade vor der nach wie vor aktuellen Thematik der Scheinwerkverträge - nur geraten werden, ihre Informationsrechte zur Klärung der Fragen durchzusetzen.