Voraussetzungen der so genannten Brückenteilzeit Eingeordnet unter Sonstiges.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt in § 8 die Voraussetzungen, wann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeit haben.
Das Problem an diesem Teilzeitanspruch ist, dass er auf Dauer angelegt ist, man bisher also nicht Teilzeit für befristete Zeiträume beantragen konnte. Durch die Neueinführung des § 9a TzBfG können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nunmehr jedoch auch ihre Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum von mindestens einem bis maximal fünf Jahren verringern, um danach anschließend zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Dieser Anspruch gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, besondere Gründe für die befristete Teilzeit müssen also nicht vorgetragen werden. Man muss allerdings mindestens sechs Monate bei dem Unternehmen beschäftigt sein.
Die Brückenteilzeit gilt nicht in allen Unternehmen. Während der unbefristete allgemeine Teilzeitanspruch eine Unternehmensgröße von mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfordert, hat man auf eine Brückenteilzeit nur dann Anspruch, wenn man in einem Unternehmen arbeitet, dass mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Auszubildende zählen bei der Unternehmensgröße nicht mit, ansonsten werden alle Beschäftigten mitgezählt, unabhängig von ihrer wöchentlichen Arbeitszeit. Auch geringfügig Beschäftigte zählen mit.
Allerdings schützt das neue Gesetz auch die Unternehmen dahingehend, dass sie nicht zu viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigen müssen. Je nach Betriebsgröße muss der Arbeitgeber nur einer gewissen Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Brückenteilzeit gewähren. Bei Unternehmen mit 46 bis 60 Beschäftigten liegt die Zahl bei vier Teilzeitbeschäftigten und steigt auf bis zu 14 Teilzeitbeschäftigte in Unternehmen mit bis zu 200 Beschäftigten an. Zu beachten ist hier jedoch, dass nicht alle Teilzeitbeschäftigten gezählt werden, sondern nur Teilzeitbeschäftigte in Brückenteilzeit.
Im Übrigen gelten für die Form und die Frist des Antrages die bisherigen Regelungen nach dem TzBfG. Der Antrag der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss in Textform gegenüber dem Arbeitgeber mit einer Frist von drei Monaten vor Beginn der Teilzeit gestellt werden. Der Arbeitgeber kann den Antrag bis zu einem Monat vor Beginn der Verringerung der Arbeitszeit schriftlich ablehnen. Tut er dies nicht, gilt die Zustimmung als erteilt.
Auch die Neuverteilung der reduzierten Arbeitszeit soll von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mitgeteilt werden, geschieht dies nicht, hat der Arbeitgeber ein freies Direktionsrecht im Hinblick auf die Verteilung und die Lage der neuen Arbeitszeit. Aus diesem Grund ist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch dringend zu empfehlen, im Antrag auf Brückenteilzeit explizit auszuführen, ob Zeitraum und Umfang der Verringerung sowie die Verteilung der neuen Arbeitszeit miteinander verbunden werden sollen, so dass sie dann auch nur einheitlich vom Arbeitgeber abgelehnt werden können.
Wie auch schon im unbefristeten Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG geregelt, kann der Arbeitgeber auch die Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen. Letztendlich müssen dann Streitigkeiten, ob betriebliche Gründe vorliegen oder nicht, vor den Arbeitsgerichten ausgetragen werden.