Arbeitsgerichts Gießen, Urteil v. 16.05.2019 - 3 Ca 433/17 Eingeordnet unter Betriebsverfassungsrecht.
Leider gibt es in Deutschland nicht wenige Betriebsräte, die erleben müssen, dass ihre Arbeitgeber das Betriebsverfassungsrecht mit Füßen treten und die aggressive Strategien entwickeln, um dem Betriebsrat die Ausübung seiner Rechte unmöglich zu machen. Die Arbeitgeber werden hierbei oft von Anwaltskanzleien „beraten“, deren einziger Auftrag es ist, einen Betrieb „betriebsratsfrei“ zu halten oder zu machen.
Sehr zu begrüßen ist vor diesem Hintergrund eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Gießen. Dieses hat einen Arbeitgeber und dessen Anwalt verurteilt, einem Betriebsratsmitglied eine Entschädigung von 20.000 € zu zahlen, weil der Arbeitgeber - auf Anraten seines Rechtsberaters - einen Detektiv als Lockspitzel in sein Unternehmen eingeschleust hatte, um das Betriebsratsmitglied in Verruf zu bringen und bestenfalls Kündigungsgründe zu provozieren. Ein solches Vorgehen ist eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung gem. §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Diese Entscheidung gibt ein ermutigendes Signal, sich aktiv gegen rechtswidrige Maßnahmen des Arbeitgebers zu wehren.