Der Arbeitnehmer kann bei ungekündigtem Arbeitsvertrag die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses verlangen, wenn ein dahingehender Anspruch tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Im übrigen erwächst ein Anspruch aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht des Arbeitgebers dann, wenn ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Zwischenzeugnisses besteht. Ein derartiges Interesse ist gegeben, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung in Aussicht stellt, wenn sich Änderungen im Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ergeben (Versetzung) oder wenn der Arbeitnehmer einem neuen Vorgesetzten zugeordnet wird. Derzeit wird auch bereits der Wunsch des Arbeitnehmers zur Vorbereitung eines beruflichen Wechsels als berechtigtes Interesse anerkannt. Bei der Ausstellung des Zwischenzeugnisses hat der Arbeitgeber hinsichtlich Form und Inhalt die gleichen Grundsätze wie bei der Ausstellung des Arbeitszeugnisses zu beachten.