Der Arbeitgeber hat nach verweigerter Zustimmung durch den Betriebsrat im Rahmen der Beteiligung bei personellen Einzelmaßnahmen gem. § 99 BetrVG oder § 103 BetrVG die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht im Zustimmungsersetzungsverfahren die Ersetzung der Zustimmung zu beantragen.
Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 80 ff. ArbGG. Antragsberechtigt ist nur der Arbeitgeber, nicht der Betriebsrat. Auch der betroffene Arbeitnehmer selbst ist weder Beteiligter noch hat er eine Antragsbefugnis.
Beim Zustimmungsersetzungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Feststellungslast und muss die persönlichen, sachlichen und betrieblichen Gründe der geplanten Maßnahme darlegen. Der Betriebsrat hat jedoch die Formalien der Zustimmungsverweigerung darzulegen.