Ein Zeitarbeitnehmer steht in einem Arbeitsvertrag bei einer sogenannten Zeitarbeitsfirma. Dieser gegenüber ist er zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet, und kann auch nur dieser gegenüber arbeitsvertragliche, tarifliche und gesetzliche Arbeitnehmerrechte geltend machen. Die Zeitarbeitsfirma verleiht ihre Arbeitnehmer an andere Unternehmen zur Arbeitserbringung in deren Betrieben. Das aufgrund Arbeitsvertrag grundsätzlich dem Verleihunternehmen zustehende Weisungsrecht wird dabei dem Entleiher übertragen. Die rechtliche Grundlage für die Möglichkeit zur Arbeitnehmerüberlassung findet sich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Der mit dem Einsatz von Zeitarbeitnehmern verbundene Nachteil ist, dass diese erst geschult werden müssen und der Eintritt einer bei fest angestellten Arbeitskräften eintretenden Routine aufgrund des zeitlich nur begrenzten Einsatzes nicht entsteht.