In allen Unternehmen in der Regel mit mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschafsausschuss zu bilden, § 106 Abs. 1 BetrVG.
Der Wirtschaftsausschuss ist ein Hilfsorgan des Betriebsrats. Die in wirtschaftlichen Angelegenheiten bezeichnete Mitwirkung ist jedoch im Kernbereich keine echte Mitbestimmung, weil der Unternehmer letztendlich nicht auf eine Einigung mit dem Betriebsrat angewiesen ist.
Es besteht jedoch eine Unterrichtungspflicht des Unternehmers, der den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten hat, soweit das Unternehmen durch die Preisgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht gefährdet wird. Insbesondere hat er die aus den wirtschaftlichen Planungen sich ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen.
§ 106 Abs. 2 BetrVG - über folgende Punkte ist der Wirtschaftsausschuss zu unterrichten: