Gewerkschaftliche Vertrauensleute sind Arbeitnehmer des Betriebs, die als Bindeglied zwischen Gewerkschaften und Mitgliedern fungieren. Ihre Tätigkeit ist gewerkschaftlich und nicht betriebsverfassungsrechtlich. Die Vertrauensleute dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Als Vertrauensleute werden zum Teil auch die Mitglieder zusätzlicher Arbeitnehmervertretungen bezeichnet, die auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG geschaffen werden können.