Eine Vertragsstrafe liegt gem. § 339 BGB vor, wenn der Arbeitnehmer sich dem Arbeitgeber gegenüber für den Fall, dass er seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, zur Zahlung einer fest zugesagten Geldsumme verpflichtet.
In der arbeitsrechtlichen Praxis werden Vertragsstrafen oftmals für den Fall des Nichtantritts der Arbeit zum arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsbeginn oder für den Fall der durch schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers herbeigeführten ordentlichen Kündigung arbeitsvertraglich festgesetzt. Daneben werden Vertragsstrafen regelmäßig zur Absicherung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes vereinbart.
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit auch im Arbeitsvertrag grundsätzlich zulässig. Deren Festsetzung wird jedoch insbesondere bei der Verwendung in Formularverträgen auf ihre rechtliche Wirksamkeit hin überprüft, § 305 ff. BGB. Die einseitig durch den Arbeitgeber vorformulierte Klausel ist unwirksam und muss dementsprechend von Arbeitnehmern nicht befolgt werden, wenn kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Sicherung der arbeitsvertraglichen Pflichten besteht.