Versetzung ist die einseitige Änderung des Arbeitsplatzes nach Ort, Zeit und Umfang oder Inhalt der Arbeit. Aufgrund seines Weisungsrechts (vgl. § 106 GewO) ist der Arbeitgeber berechtigt, diese Arbeitsbedingungen näher zu bestimmen, soweit nicht insbesondere der Arbeitsvertrag anderes bestimmt. Enthält der Arbeitsvertrag Versetzungsklauseln, unterliegen diese der AGB-Kontrolle. So sind z.B. Klauseln unwirksam, die dem Arbeitgeber ermöglichen, den Arbeitnehmer eine nicht gleichwertige Aufgabe zu übertragen. Unabhängig davon ist die Versetzungsanordnung des Arbeitgebers selbst auf ihre Billigkeit hin überprüfbar. Kann der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nicht einseitig festlegen, bleibt ihm nur, im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer den Vertag zu ändern oder eine Änderungskündigung auszusprechen. Gegen letztere kann wiederum binnen 3 Wochen mit einer Klage vorgegangen werden.