In betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht ist Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist (§ 95 Abs. 3 BetrVG). Vor jeder Versetzung ist der Betriebsrat gem. § 99 BetrVG zu beteiligen. Eine Versetzung ohne Beteiligung des Betriebsrats ist unzulässig. Ob eine Versetzung rechtmäßig ist, bestimmt sich v.a. nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Formulierung im Arbeitsvertrag ist ausschlaggebend für die Reichweite des Direktionsrechts des Arbeitgebers, auch Weisungsrecht genannt, gem. § 106 Gewerbeordnung.