Der Begriff „Verleiher“ entstammt dem Bereich der Arbeitnehmerüberlassung (auch: Zeit- oder Leiharbeit). Der Verleiher überlässt bei der Arbeitnehmerüberlassung seinen Arbeitnehmer einem Dritten, dem so genannten Entleiher. Im Betrieb des Entleihers hat der verliehene Leiharbeitnehmer sodann seine Arbeitsleistung zu erbringen.
Die Überlassung von Leiharbeitnehmern ist für den Verleiher grundsätzlich erlaubnispflichtig. Tritt ein Unternehmen als Verleiher auf und verfügt dabei, bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen, nicht über eine Überlassungserlaubnis, so sind gesetzliche Sanktionen vorgesehen. So enthält das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) beispielsweise in den §§ 15 ff. Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten, die den Verleiher und den Entleiher treffen können. Außerdem hat eine illegale Arbeitnehmerüberlassung zur Folge, dass zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer kraft gesetzlicher Fiktion ein Arbeitsverhältnis zustande kommt (vgl. § 10 AÜG).
Ob ein Entleiher über eine Überlassungserlaubnis verfügt, kann im Internet über das entsprechende Register der Bundesagentur für Arbeit abgefragt werden.