Mit Eintritt der Verjährung kann der Schuldner die Erfüllung eines Anspruchs verweigern. Arbeitsrechtliche Ansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (vgl. §§ 195, 199 I BGB). Letzteres ist im Arbeitsverhältnis regelmäßig der Fall. Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über das Bestehen einer Forderung führen zur Hemmung der Verjährung, d.h. die Frist läuft erst nach Ende der Verhandlungen weiter. Eine Klage führt nur zur Hemmung, wenn die Forderung Gegenstand der Klage ist, eine Kündigungsschutzklage hindert demnach nicht die Verjährung von Lohnzahlungsansprüchen. Praktische Bedeutung hat die Verjährung nur, wenn nicht schon eine (regelmäßig kürzere) Ausschlussfrist / Verfallsklausel einschlägig ist.