Gegenüber Arbeitnehmern mit einem besonderen Schutzbedürfnis untersagt der Gesetzgeber dem Arbeitgeber den Ausspruch von Kündigungen. So finden sich für schwangere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Elternzeit Kündigungsverbote im Gesetz, die ordentliche und außerordentliche Arbeitgeberkündigungen grundsätzlich ausschließen (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG, § 18 BEEG). Arbeitnehmer, die bspw. als Mitglied des Betriebsrats Belegschaftsinteressen wahrnehmen, sind jedenfalls kraft Gesetzes vom Grunde her vor ordentlichen Kündigungen geschützt. Auch die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds kann nur erfolgen, wenn der Betriebsrat dieser Kündigung zustimmt oder die Zustimmung des Betriebsrats arbeitsgerichtlich ersetzt wird.
Daneben kann die ordentliche Kündigung tarifrechtlich bzw. einzelvertraglich oder durch kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien ausgeschlossen sein. Liegen die Voraussetzungen eines solchen Kündigungsausschlusses vor, kann eine Kündigung grundsätzlich nur außerordentlich und mit einer Auslauffrist ausgesprochen werden. Die Dauer der Auslauffrist richtet sich dabei nach der Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung.