Bei der Umgruppierung handelt es sich um die Änderung der bestehenden Einordnung in das kollektive Entgeltschema, z.B. weil die aktuelle Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht oder nicht mehr den Merkmalen der Vergütungsgruppe entspricht, in die er bisher eingruppiert ist, sondern denen einer anderen.
MANSKE & PARTNER – Kanzlei für Arbeitsrecht in Nürnberg und Ansbach. Rechtsanwälte und Fachanwälte.