§ 118 Abs. 1 BetVG bestimmt, dass auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet, (Tendenz) dienen, die Vorschriften des BetrVG keine Anwendung finden, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die Regelungen zum Wirtschaftsausschuss sind nicht, die Vorschriften zu Interessenausgleich und Sozialplan nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln. „Unmittelbar“ der Tendenzverwirklichung dient ein Betrieb aber nur dann, wenn der Betriebszweck selbst auf die Tendenz ausgerichtet ist und nicht nur nach seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geeignet ist, den eigentlichen Tendenzbetrieb zu unterstützen.
§ 118 Abs. 2 BetrVG betrifft in erster Linie (privatrechtlich organisierte) nichtchristliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie privatrechtlich organisierte selbstständige Einrichtungen der großen Kirchen und nimmt diese komplett aus dem Geltungsbereich des BetrVG aus. Hier gibt es in der Regel andere Arbeitnehmervertretungen. Im kirchlichen Bereich ist dies die Mitarbeitervertretung (MAV).