Teilzeitbeschäftigt ist der Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Arbeitszeit kürzer als die eines vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeitnehmers ist. In der Praxis finden sich verschiedene Teilzeitmodelle, von der Verkürzung der täglichen Arbeitszeit, Beschäftigung an einigen Tagen pro Woche bis hin zur Altersteilzeit. Auch geringfügig Beschäftigte/Minijobber sind Teilzeitbeschäftigte.
Auf das Beschäftigungsverhältnis finden grundsätzlich die allgemeinen Regeln Anwendung, Besonderheiten können sich aber z.B. für das Weisungsrecht des Arbeitgebers bzgl. Lage und Verteilung der Arbeitszeit und die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten ergeben. Ausdrücklich untersagt ist, Teilzeitarbeitnehmer schlechter als Vollzeitbeschäftigte zu behandeln (vgl. § 4 I TzBfG - Gleichbehandlung). Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Arbeitszeitverringerung haben (vgl. § 8 TzBfG).