Der Streik ist das zentrale Arbeitskampfmittel der Arbeitnehmerseite. Die Zulässigkeit des Streiks als Mittel des Arbeitskampfes ergibt sich aus Art. 9 Abs. 3 GG. Voraussetzung ist aber, dass der Streik von einer Gewerkschaft organisiert und geführt wird. Unzulässig ist deshalb der sog. wilde Streik, der nicht gewerkschaftlich getragen ist. Kampfziel des Streiks muss eine tariffähige Forderung und damit der Abschluss eines Tarifvertrages sein. Rechtswidrig sind deshalb nach Auffassung der Rechtsprechung politische Streiks, d.h. Streiks, bei denen die Arbeit gegenüber dem Arbeitgeber niedergelegt wird mit dem Ziel, dadurch die Politik unter Druck zu setzen und zu einem bestimmten Handeln zu zwingen. Hier unterscheidet sich das Streikrecht in Deutschland leider erheblich von dem der europäischen Nachbarn, etwa Frankreich.