Der Betriebsrat hat das Recht, während der Arbeitszeit Sprechstunden einzurichten. Eine Einigung mit dem Arbeitgeber muss er lediglich über Ort und Zeit der Sprechstunde erzielen. Kommt keine Einigung zu Stande, so entscheidet die Einigungsstelle § 39 Abs. 1 BetrVG.
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, ohne Begründung oder Genehmigung von Seiten des Arbeitgebers die Sprechstunde des Betriebsrats aufzusuchen. Nimmt der Arbeitnehmer die Sprechstunde des Betriebsrats wahr oder nimmt er sonst den Betriebsrat in Anspruch, so darf eine hierdurch erforderliche Versäumnis der Arbeitszeit nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber führen.